Standarte-bearbeitet
Rütlischeissen 2022
Dieses Jahr konnten wir wieder am
ältesten Schützenfest der Schweiz teilnehmen.
Das Rütlischiessen wird seit dem Jahre 1873
abgehalten. Damals wurde mit dem
erstmals in der Schweizerarmee eingeführten
Ordonnanzrevolver Mod.1782 im Kaliber 10.4mm
geschossen.

Statuten Pistolenschützen Schangnau

1. Name, Sitz und Zweck

Art.1
Die Pistolenschützen Schangnau, gegründet im Jahre 1943 mit Sitz im Schangnau ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder in Interesse der Landesverteidigung
zu erhalten und zu fördern. Er die Bundesübungen gemäss den Vorschriften der EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein
die Förderung des Sportliche Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem LTV Emmental und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

2. Mitgliedschaft/ Jahresbeitrag

Art.2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.
Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im
laufenden Jahr das 16. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen  Militärbehörde vorliegt.

Art.3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Art.4
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübung absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitgliedern.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeiten sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz
nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art.6
Mitglieder die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren funanziellen Verpflichtungen gegenüber  dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Ausgabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Art.7
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrag und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jede Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung der Vereins.

Art.8
Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

Art.9
Die Passivmitglieder haben das Recht, an der ordentliche Hauptversammlung teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-,Stimm-und Wahlrecht.

Art.10
Wer an der ordentlichen Vereinsversammlung nicht teilnimmt wird mit einer Busse belegt. Die Höhe der Busse wird im Traktandum Jahresbeiträge festgelegt. Entschuldigungen sind dem Präsidenten mündlich oder schriftlich bis ein Tag nach der Vereinsversammlung zu melden.

Art.11
a)    Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Vereinsversammlung Mitglieder, die sich um den Verein in                                   überdurchschnittlichem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese haben das gleich Recht
       wie die Aktivmitglieder, sind aber von allen Pflichten befreit.
b)    Ebenso können langjährige treue Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Freimitgliedern
       ernannt werden. Diese sind vom Jahresbeitrag befreit.

3. Organisation

Art.12
Die Organe des Vereins sind:
a)    Vereinsversammlung, b) Vorstand, c) Rechnungsrevisoren.
b)    Das Vereinsjahr umfasst die Zeit zwischen den ordentliche Hauptversammlungen jedes Jahres.

Art.13
Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte.

  • Apell
  • Wahl vom Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennehmen des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Butget
  • Tätigkeitsprogramm
  • Erläuterung der Schiessvorschriften des Bundes
  • Kenntnisnahme Mutationen
  • Wahlen: Präsident, Vicepräsident, Kassier, Sekretär, Munitionsverwalter, Rechnungsrevisoren.
  • Abänderung und Ergänzungen der Statuten ( nach Bedarf)
  • Verschiedenes

Vereinsversammlungen können einberufen werden:

a)    Durch den Vorstand

b)    Auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder


Jede  Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindesten 10 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandiere Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr, Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 14
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindesten 5 und höchstens 7 Mitglieder.

Art. 15
Die Rechnungsrevisoren werden ebenfalls auf die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

4. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident, Vicepräsident, Kassier, Sekretär, Munitionsverwalter sowie allfälligen weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierte in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellen des Schiessprogrammes
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 1000.-
  • Bestimmung weitere Schützenmeister

Art. 17
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:

  • Der Präsident vertitt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstatten der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Sekretär oder dem Kassier führt er rechtsverbindlich Unterschrift.
  • Der Vicepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
  • Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
  • Der Sektretär ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz und ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
  • Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. Zudem besorgt er die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.
  • Ein Mitglied des Vorstandes ist zugleich 1. Schützenmeister.
  • Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbertieb. Er unterstützt den Sekretär bei der Ausfertigund des Schiessberichtes.
  • Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden,
  • Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
  • Der Vorstand regelt die Stellvertretung.

Art. 18
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentliche Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

5. Finanzielles

Art. 21
Das Rechnungsjahr dauert vom 1.Januar bis 31.Dezember.

Art. 22
Der Vereinsaustritt  hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr  zu erfüllen.

6. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 23
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsübliche Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 24
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindesten einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlich oder einer ausserordentliche einberufenen Vereinsversammlung.

Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder. Das Vereinseigentum ist dem Kantonalschützenverein zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach zehn Jahren geht es in das Eigentum des Kantonalschützenvereins über.

Art. 26
Vorstehende Statuten sind an der Heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten in Kraft, Die bisherigen Statuten vom 14.01.1960 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.